Alleinerziehende
im Zürcher Oberland
© Andrea Hubacher, 4. Februar 2000
AHV Minimalbeiträge zahlen
- beitragslose Jahre unbedingt vermeiden!
Alleinerziehende Mütter, welche nicht
berufstätig sind und in knappen finanziellen Verhältnissen leben,
müssen aufpassen, dass sie das AHV-Minimum nicht verpassen! Um im
Rentenalter eine ungekürzte AHV zu erhalten, muss nämlich pro
Jahr der Minimalbetrag von Fr. 390.- in die AHV-Ausgleichskasse einbezahlt
werden. Fehlende Jahre können 5 Jahre lang nachbezahlt werden. Im
Jahr 2000 kann man also noch bis zum Jahr 1995 nachzahlen (im nächsten
Jahr noch bis zum Jahr 1996, usw.). Später können fehlende Zahlungen
nicht mehr nachgeholt werden. Beitragslose Jahre können zu massiven
Kürzungen der AHV-Rente führen. Dies ist bei knappen finanziellen
Verhältnissen umso wichtiger, da dann oft auch weniger in die anderen
Altersvorsorge-Säulen einbezahlt wird.
Bei Lohnzahlungen infolge Berufstätigkeit werden
automatisch der Arbeitnehmeranteil, welcher vom Lohn abgezogen wird, und
ein gleich hoher Arbeitgeberanteil in die Ausgleichskasse einbezahlt. Wenn
der Jahreslohn mindestens Fr. 4000.- ist, so wird dadurch der Minimalbetrag
von Fr. 390.- automatisch errichtet.
Gefahr für zuwenig AHV-Beiträge besteht also
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wenn keine Berufstätigkeit ausgeübt wird, dass
gar keine Beiträge errichtet werden
-
wenn weniger als Fr. 4000.- im Jahr verdient werden, dass
zu wenig Beiträge errichtet werden
Nichterwerbstätigkeit
- Unterschiede abhängig vom Zivilstand
Im Falle nichterwerbstätiger Hausfrauen wirkt sich der
Zivilstand folgendermassen aus:
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Verheiratete Mütter: Bis 31.12.96 wahren Ehefrauen
automatisch beitragsbefreit. Wenn der Ehemann den Minimalbeitrag von Fr.
390.- bezahlte, so galt dieser automatisch auch für die Ehefrau. Ab
1.1.97 sind Ehefrauen nicht mehr beitragsbefreit. Damit für die Ehefrau
automatisch der Minimalbeitrag bezahlt wird, muss der Ehemann mindestens
den doppelten Minimallohn (ca. 8000.- im Jahr) verdienen.
-
Getrennt lebende Mütter: wie verheiratete Mütter
-
Geschiedene Mütter: selber für die AHV-Beiträge
verantwortlich. Im Lohn des geschiedenen Ehemannes oder in den Alimenten
für die geschiedene Ehefrau sind keine automatischen AHV-Beiträge
für die Mutter enthalten (beachten: bereits für das ganze Scheidungsjahr).
Die nichterwerbstätige geschiedene Mutter muss selbst den AHV-Beitrag
an die Ausgleichskasse bezahlen. Die Höhe der Alimente muss der Ausgleichskasse
mitgeteilt werden, die Ausgleichskasse stellt eine Rechnung für den
AHV-Beitrag (abhängig von der Höhe des Vermögens und der
Alimente), welche grösser als der Minimalbeitrag sein kann. Bei Berufstätigkeit
und einer Jahreslohnsumme von mindestens Fr. 4000.- ist auch hier der Minimalbeitrag
bezahlt.
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Ledige Mütter: selber für die AHV-Beiträge
verantwortlich. Im nichterwerbstätigen Fall richtet sich die AHV-Beitragshöhe
nach der Höhe des Vermögens und der Höhe der Alimente für
die Mutter. Bei Berufstätigkeit und einer Jahreslohnsumme von mindestens
Fr. 4000.- ist auch hier der Minimalbeitrag bezahlt.
Erziehungsgutschrift
Die Erziehungsgutschrift gilt für den Zeitraum ab 1.Januar
nach Geburt bis 31.12. nach dem 16.Geburtstag des Kindes. Frau beachte,
dass im Geburtsjahr eine Lücke entstehen kann, welche noch nicht durch
die Erziehungsgutschrift abgedeckt ist. Die 16 jährige (oder bei mehreren
Kindern längerjährige) Erziehungsgutschrift befreit nicht
von der AHV-Beitragspflicht, obwohl sie nach heutigem Gesetz bei der Rentenberechnung
eine allfällige Beitragslücke füllt. Dies kann sich jedoch
in einer zukünftigen AHV-Revision wieder ändern. Das AHV-Minimum
muss in jedem Fall bezahlt werden, da die AHV eine obligatorische Versicherung
für Erwerbs- und Nichterwerbstätige ist. Die AHV ist sogar berechtigt,
fehlende Beiträge für die letzten 5 Jahre einzutreiben.
Falls eine alleinerziehende Mutter ganz von der Sozialhilfe
lebt, ist sie auch nicht beitragsbefreit. Sie kann bei der Gemeinde
beantragen, dass diese für sie das AHV-Minimum bezahlt. Die Gemeinde
wird den Minimalbetrag im Bedarfsfall bezahlen.
Informationsquellen
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Falls man unsicher ist, ob man genug AHV einbezahlt hat,
kann man das folgendermassen prüfen: Bei der AHV kann man schriftlich
einen individuellen Kontoauszug verlangen (dem Schreiben muss eine Kopie
des AHV-Ausweises beigelegt werden). Die Antwort erhält man dann nach
ca. 1 Monat, da die zuständige AHV-Kasse bei den anderen Ausgleichskassen
die Informationen holen muss. Falls Beiträge fehlen, kann man 5 Jahre
lang nachzahlen.
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SVA Ausgleichskasse Stadt und Kanton Zürich, Tel. 01/448
50 00
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bei jeder AHV-Zweigstelle liegen Merkblätter auf
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auf der Gemeinde kann das Merkblatt für Nichterwerbstätige
geholt werden
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AHV-Merkblätter auf dem Internet unter der Adresse http://www.ahv.ch
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Bundesamt
für Sozialversicherung AHV-Grundlagen - Kernpunkte der 10. AHV-Revision