Alleinerziehende im Zürcher Oberland                               © Andrea Hubacher, 4. Februar 2000 Feedback/Mail

AHV Minimalbeiträge zahlen - beitragslose Jahre unbedingt vermeiden!


Alleinerziehende Mütter, welche nicht berufstätig sind und in knappen finanziellen Verhältnissen leben, müssen aufpassen, dass sie das AHV-Minimum nicht verpassen! Um im Rentenalter eine ungekürzte AHV zu erhalten, muss nämlich pro Jahr der Minimalbetrag von Fr. 390.- in die AHV-Ausgleichskasse einbezahlt werden. Fehlende Jahre können 5 Jahre lang nachbezahlt werden. Im Jahr 2000 kann man also noch bis zum Jahr 1995 nachzahlen (im nächsten Jahr noch bis zum Jahr 1996, usw.). Später können fehlende Zahlungen nicht mehr nachgeholt werden. Beitragslose Jahre können zu massiven Kürzungen der AHV-Rente führen. Dies ist bei knappen finanziellen Verhältnissen umso wichtiger, da dann oft auch weniger in die anderen Altersvorsorge-Säulen einbezahlt wird.

Bei Lohnzahlungen infolge Berufstätigkeit werden automatisch der Arbeitnehmeranteil, welcher vom Lohn abgezogen wird, und ein gleich hoher Arbeitgeberanteil in die Ausgleichskasse einbezahlt. Wenn der Jahreslohn mindestens Fr. 4000.- ist, so wird dadurch der Minimalbetrag von Fr. 390.- automatisch errichtet.

Gefahr für zuwenig AHV-Beiträge besteht also


Nichterwerbstätigkeit - Unterschiede abhängig vom Zivilstand

Im Falle nichterwerbstätiger Hausfrauen wirkt sich der Zivilstand folgendermassen aus:


Erziehungsgutschrift

Die Erziehungsgutschrift gilt für den Zeitraum ab 1.Januar nach Geburt bis 31.12. nach dem 16.Geburtstag des Kindes. Frau beachte, dass im Geburtsjahr eine Lücke entstehen kann, welche noch nicht durch die Erziehungsgutschrift abgedeckt ist. Die 16 jährige (oder bei mehreren Kindern längerjährige) Erziehungsgutschrift befreit nicht von der AHV-Beitragspflicht, obwohl sie nach heutigem Gesetz bei der Rentenberechnung eine allfällige Beitragslücke füllt. Dies kann sich jedoch in einer zukünftigen AHV-Revision wieder ändern. Das AHV-Minimum muss in jedem Fall bezahlt werden, da die AHV eine obligatorische Versicherung für Erwerbs- und Nichterwerbstätige ist. Die AHV ist sogar berechtigt, fehlende Beiträge für die letzten 5 Jahre einzutreiben.

Falls eine alleinerziehende Mutter ganz von der Sozialhilfe lebt, ist sie auch nicht beitragsbefreit. Sie kann bei der Gemeinde beantragen, dass diese für sie das AHV-Minimum bezahlt. Die Gemeinde wird den Minimalbetrag im Bedarfsfall bezahlen.


Informationsquellen