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Alimentenbevorschussung und AlimenteninkassoWas tun, wenn Alimente nicht freiwillig bezahlt werden? Für Kinderalimente steht die Möglichkeit der Alimentenbevorschussung oder des kostenlosen Alimenteninkassos zur Verfügung.Was tun, wenn die Zahlung der Alimente nur harzig erfolgt? Rechtlich bestehen Unterschiede zwischen Kinderalimenten und Frauenalimenten. Die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom Kanton bezeichnete Stelle hat unentgeltlich bei der Erfüllung der Unterhaltsforderungen zu helfen. Nur für Kinderalimente besteht die Möglichkeit der Alimentenbevorschussung oder des kostenlosen Alimenteninkassos. Was ist gesamtschweizerisch geregelt, wo sind kantonale Unterschiede? InhaltsübersichtGesetzesgrundlagen GesetzesgrundlagenGesamtschweizerische Gesetzesgrundlagen sind das Schweizerische Zivilgesetzbuch SR 210 und das Schweizerische Strafgesetzbuch SR 311.0. Der Kanton ist nach Art. 131 ZGB verpflichtet, "bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich zu helfen". Gemäss Art. 132 ZGB kann bei beharrlicher Weigerung der Unterhaltszahlungen per Gerichtsurteil eine Lohnpfändung eingeleitet werden; bei Fluchtgefahr ins Ausland oder bei Gefahr, dass das Vermögen beiseitegeschafft oder verschleudert wird, ist eine Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge möglich. Für unvereheiratete Mütter sind die analogen Artikel 290 ZGB und 291 ZGB massgeblich. Ein absichtliches beharrliches Verweigern von Alimentzahlungen, obwohl die nötigen finanziellen Mittel vorhanden wären, ist gemäss Art. 217 StGB strafbar.Eidgenössisches Bundesrecht ist für alle Kantone verbindlich, jedoch fällt die konkrete Umsetzung der oben aufgeführten Gesetzesartikel in die Kompetenz der Kantone. Die Kantone erlassen kantonale Gesetze zur tatsächlichen Durchführung dieses gesetzlichen Auftrages zum Schutze unterhaltsberechtigter Kinder, und erlauben sich hier einen grossen Interpretationsspielraum. Dadurch entstanden sehr grosse kantonale Unterschiede. So ist es den Kantonen z.B. freigestellt, ob und wie sie Einkommens- und Vermögensgrenzen zur Gewährung von Alimentenbevorschussung festlegen, oder ob und wie sie eine Maximalhöhe bevorschusster Alimente festlegen. Eine Begrenzung maximal bevorschusster Alimente auf die Höhe der halben Waisenrente wäre in weiten Kreisen konsensfähig, wird aber nur von gut der Hälfte aller Kantone praktiziert. Einzelne Kantone begrenzen die Alimentenbevorschussung auf eine maximale Dauer von 5 Jahren. Auch die gesetzliche Vorschrift, dass die Inkassohilfe "in der Regel kostenlos zu erfolgen" habe, wird längst nicht in allen Kantonen tatsächlich eingehalten, im Gegenteil, Inkasso- und Betreibungsgebühren müssen vom unterhaltsberechtigten Elternteil bevorschusst werden, was gerade in Fällen, wo das Ausbleiben der Alimente eine verzweifelte Finanzlage verursacht hat, dazu führen kann, dass die "unentgeltliche" Inkassohilfe nicht in Anspruch genommen wird.
AlimentenbevorschussungDie Alimentenbevorschussung muss in der Gemeinde beantragt werden, wo das Kind den Wohnsitz hat. Es muss ein gültiger Rechtstitel vorhanden sein, d.h.
Die detaillierte Liste der kantonalen Richtlinien zur Alimentenbevorschussung findet sich unter diesem Link: http://www.1eltern.ch/alimentenbevorschussung.php. Sie basiert auf der SVAMV-Studie zu Alimentenbevorschussung und -inkasso aus dem Jahr 2005. Der SVAMV stellt auf seiner Webseite eine Adressenliste der Alimentenbevorschussungsstellen zur Verfügung. Kostenloses InkassoFalls das Einkommen die Grenze für die Alimentenbevorschussung übersteigt, steht die Möglichkeit des kostenlosen Inkassos zur Verfügung. Gemäss Art. 290 ZGB hat jeder allein erziehende Elternteil Anspruch auf kostenloses Alimenteninkasso (nur für die Kinderalimente, nicht für die Frauenalimente). Demzufolge stellt jeder Kanton eine kostenlose Inkassostelle zum Eintreiben der Kinderalimente zur Verfügung, manche Kantone gewähren diese Dienstleistung auch für die Frauenalimente.Die Zeitschrift FamPra.ch stellt auf dem Internet eine Adressenliste der Alimenten-Inkassostellen zur Verfügung. StrafanzeigeBei besonders hartnäckigen Nichtzahlern kann gemäss Art. 217 StGB eine Strafanzeige erwogen werden: Wer Alimente nicht bezahlt, obwohl er über die nötigen finanziellen Mittel verfügt oder verfügen könnte, kann auf Antrag hin mit Busse oder Gefängnis bestraft werden. Auf diesem Weg ist zwar kein Geld einzutreiben, doch kann sich eine Strafanzeige förderlich auf die Zahlungsmoral auswirken. Sind die Ausstände beglichen und ist noch kein Urteil gesprochen, kann der Strafantrag immer noch zurückgezogen werden. Verständlicherweise verzichten viele Frauen auf die Strafanzeige, auch wenn sie jahrelang um verspätete Alimentzahlungen kämpfen müssen, um den Vater ihrer Kinder nicht zu kriminalisieren. Gemäss Art. 217 StGB kann die Strafanzeige kann auch von einer vom Kanton bezeichneten Behörde oder Stelle erhoben werden.GesetzestexteArt. 131 ZGBE. Nachehelicher Unterhalt / IV. Vollstreckung / 1. Inkassohilfe und Vorschüsse1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich zu helfen. 2 Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 3 Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über
Art. 132 ZGBE. Nachehelicher Unterhalt / IV. Vollstreckung / 2. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. 2 Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseiteschafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten
Art. 290 ZGBF. Erfüllung / II. Vollstreckung / 1. Geeignete HilfeErfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen
Art. 291 ZGBF. Erfüllung / II. Vollstreckung / 2. Anweisungen an die SchuldnerWenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
Art. 217 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch)Vernachlässigung von Unterhaltspflichten1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft. 2 Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
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