Arbeitsrecht für berufstätige
Mütter im Ueberblick
© Gaby Brühwiler gaby.b@freesurf.ch
Der Bundesrat hat per 1. August 2000 ein revidiertes Arbeitsgesetz in Kraft gesetzt. Neben gleichen Arbeitszeitvorschriften für Männer und Frauen profitieren die Beschäftigten von einem verbesserten Schutz bei Nachtarbeit und bei Mutterschaft.
Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen. ArbeitnehmerInnen mit Familienpflichten dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Ueberzeitarbeit herangezogen werden. Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens 1½ Stunden zu gewähren.
Der Arbeitgeber hat ArbeitnehmerInnen mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben. Diese Pflegetage sind bezahlt. Leider wurde es versäumt, klar festzulegen, wie viele betreuungsbedingte Fehltage pro Jahr bezahlt werden müssen. Es kommt hier die gleiche Regelung wie bei eigener Krankheit zur Anwendung. Der Lohn muss für eine angemessene Zeit" weiterbezahlt werden. Im ersten Anstellungsjahr kann hier aber durchaus nach drei Wochen Schluss sein. Der Begriff angemessene Zeit" ist nämlich ein Gummiparagraph, der immer wieder zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen führt. Gemäss Aussagen vom AWA (Amt für Wirtschaft und Arbeit) des Kantons Thurgau wird sich erst in der Praxis weisen, wie die Arbeitsgerichte solche Fälle beurteilen. Es ist sicher schade, dass die Chance vertan wurde, bei dieser Revision eine ganz klare Regelung einzuführen, die für die Arbeitgeber auch verbindlich ist.
Schwangere Frauen dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen, stillenden Müttern ist die Zeit zum Stillen freizugeben. Die Stillzeit im Betrieb gilt als Arbeitszeit; verlässt die Arbeitnehmerin den Arbeitsort zum Stillen, ist die Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen. Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Auch hier muss man leider wie oben sagen, dass die Klarheit in der Regelung fehlt. Obwohl Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden dürfen, ist die Lohnfortzahlung für diese Zeit ganz und gar nicht gesichert. Es ist also noch immer so, dass faktisch ein Arbeitsverbot verhängt wird ohne die Lücke in der Lohnfortzahlung zu schliessen. Trotz diesen Versäumnissen bringt das neue Arbeitsgesetz Vorteile für berufstätige Mütter. Manche Bestimmung kann im Dialog zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur beiderseitigen Zufriedenheit in der Praxis angewendet werden.
Der vollständige Text des revidierten Gesetzes kann beim Staatssekretariat für Wirtschaft, seco, per Fax 031 322 78 31 bestellt werden. Eine umfassende Zusammenstellung findet sich auch im Internet unter www.admin.ch (via EDV/seco).