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Neue Zürcher
Zeitung, Ressort Inland, 26. Januar 2001, Nr.21, Seite 13
Zusatzartikel:
Abzüge für Fremdbetreuungskosten in den Kantonen
Der Fiskus und das
Kinderhüten
Bundesrat plant
Steuerabzug der Betreuungskosten
Die
Familienpolitik erlebt zurzeit einen Aufschwung. Breite Unterstützung
findet dabei das Postulat, die Betreuungsmöglichkeiten für
Kinder auszubauen. Damit stellt sich auch die Frage, wie solche
Kinderbetreuungskosten steuerlich zu behandeln sind. Während die
Mehrzahl der Kantone bereits einen Abzug zulässt, will der Bund
nun bei der anstehenden Reform der Familienbesteuerung diesen
Kosten Rechnung tragen.
fon. Mütter sollen
vermehrt der Arbeitswelt erhalten bleiben, indem die ausserfamiliäre
Betreuung der Kinder tagsüber ausgebaut wird. Dieses Postulat
gewinnt zunehmend an Popularität, seit der Arbeitsmarkt
ausgetrocknet und qualifizierte Arbeitskräfte Mangelware sind.
Damit erlangt auch die Frage neue Aktualität, wie die teilweise
sehr beachtlichen Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich zu
behandeln sind. Der fiskalische Kernpunkt ist: Handelt es sich
dabei um berufsbedingte Kosten, die für die Erzielung des
Einkommens erforderlich und folglich abzugsfähig sind (sogenannte
Gewinnungskosten)? Oder sind sie der Kategorie der üblichen
Lebenshaltungskosten zuzurechnen, die fiskalisch ausser Betracht
fallen?
Rigide Praxis bröckelt
Das Bundesgericht -
lange Zeit im Einklang mit den meisten kantonalen Steuerbehörden
- hat es stets abgelehnt, Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen.
Diese Auffassung ist auf Widerspruch gestossen. Kritische Stimmen
aus Lehre und Praxis monieren seit langem, dass nicht einzusehen
sei, warum der Fiskus das auswärtige Mittagessen, die Umschulung
und Weiterbildung sowie die Fahrt zum Arbeitsplatz als
Gewinnungskosten anerkenne, nicht dagegen die mit der Erwerbstätigkeit
mindestens so eng verknüpften Kinderbetreuungskosten. Die andere
Seite wendet ein, dass solche Aufwendungen nicht unvermeidbar
seien, da ein Elternteil sich ja ganztags um den Nachwuchs kümmern
könne. Für Markus Reich, Steuerrechtsprofessor in Zürich, ist
dieser Einwand unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht
stichhaltig. Dahinter verstecke sich vielmehr die Überzeugung,
dass Mütter gefälligst zu Hause bleiben und sich hinter dem
Herd verwirklichen sollen, meint er.
Die rigide
Steuerpraxis wankt jedoch. Heute gewährt bereits die Mehrzahl
der Kantone den berufstätigen Eltern einen
Kinderbetreuungsabzug, wobei die Lösungen in schönster föderalistischer
Manier ausgesprochen vielfältig sind (siehe Kasten). Am grosszügigsten
zeigen sich Obwalden und Appenzell Ausserrhoden, welche die
effektiv angefallenen Kosten zum Abzug zulassen. Andere Kantone
wiederum, etwa Waadt oder Thurgau, sehen bloss symbolische Beträge
vor (zu den Bestrebungen in Zürich, den Betrag von 3000 Franken
zu erhöhen, vgl. NZZ vom 23. 1. 01).
Auch auf der eidgenössischen
Ebene ist die Frage der Kinderbetreuungskosten seit längerem ein
Thema. Im Laufe der Jahre ist der Bundesrat, der noch 1994 einen
entsprechenden parlamentarischen Vorstoss der Zürcherin Vreni
Spoerry (fdp.) kategorisch ablehnte, zur Einsicht gelangt, dass
sich ein Abzug rechtfertigt. Im Entwurf für eine neue
Familienbesteuerung, den er bis Ende März dem Parlament zuleiten
will, schlägt der Bundesrat vor, dass Alleinerziehende wie
Zweiverdienerpaare bei der direkten Bundessteuer die
Kinderbetreuungskosten bis zu einem gewissen Höchstbetrag
abziehen können. Ob es bei der ursprünglich vorgesehenen Limite
von 4000 Franken pro Kind bleibt, ist nach Auskunft der eidgenössischen
Steuerverwaltung noch offen.
Konsequenzen für
die Kantone
Nimmt diese Neuerung
die Hürden der parlamentarischen Beratung und eines allfälligen
Referendums, so wird sie nicht nur auf Bundesebene, sondern -
durch Aufnahme ins Steuerharmonisierungsgesetz - auch auf
Kantonsebene wirksam werden. Das bedeutet, dass sämtliche
Kantone Kinderbetreuungsabzüge für Alleinerziehende und
Zweiverdienerpaare in ihre Steuergesetze aufnehmen müssen. Über
die Höhe der Beträge können sie allerdings frei bestimmen.
Neue Zürcher Zeitung, Ressort
Inland, 26. Januar 2001, Nr.21, Seite 13
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Neue Zürcher
Zeitung, Ressort Inland, 26. Januar 2001, Nr.21, Seite 13
Abzüge für Fremdbetreuungskosten in den
Kantonen
| ZH |
Maximal 3000 Fr. pro Kind unter 15 Jahren.
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| BE |
Maximal 1500 Fr. pro Kind unter 15 Jahren.
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| LU |
Maximal 2300 Fr. pro im Haushalt lebendes
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| UR |
Maximal 2000 Fr. pro Kind unter 12 Jahren.
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| OW |
Die notwendigen Betreuungskosten.
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| NW |
3000 Fr. pro Kind unter 15 Jahren.
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| ZG |
Max. 3000 Fr. pro Kind unter 16 Jahren bis zu
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einem Reineinkommen von 50 000 Fr.
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| FR |
Maximal 2000 Fr. pro Kind unter 12 Jahren.
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| SO |
2000 Fr. pro Kind unter 15 Jahren.
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| BS |
Maximal 5000 Fr. pro Kind unter 15 Jahren.
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| AR |
Die notwendigen Betreuungskosten.
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| AI |
Maximal 2000 Fr. pro Kind unter 12 Jahren.
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| SG |
Maximal 2000 Fr. pro Kind unter 15 Jahren.
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2000 Fr. pro Kind unter 14 Jahren. Für Alleinerziehende sowie Zweiverdienerehepaare, die zu
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mehr als 120 Prozent erwerbstätig sind.
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| AG |
Die nachgewiesenen Mehrkosten für die
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Drittbetreuung von im gleichen Haushalt lebenden Kindern. Vom Regierungsrat begrenzt auf 75
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Prozent der Kosten, maximal 6000 Fr. pro Kind
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| TG |
Maximal 1000 Fr. pro Kind unter 16 Jahren. Nur
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| VD |
Maximal 1200 Fr. pro Kind unter 12 Jahren.
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| VS |
Maximal 2000 Fr. bis zu einem Reineinkommen
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von 70 000 Fr. Nur bis zum Beginn der obligatorischen Schulpflicht; bei behinderten Kindern bis
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Maximal 3500 Fr. pro Kind unter 12 Jahren, maximal 5000 Fr. bis zu einem Reineinkommen von
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| JU |
Maximal 2000 Fr. pro Kind unter 15 Jahren.
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Quelle: Eidg. Steuerverwaltung
und Auskünfte kant. Steuerbehörden
Neue Zürcher Zeitung, Ressort Inland, 26. Januar 2001,
Nr.21, Seite 13