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Berufstätigkeit Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis (nach Ablauf der Probezeit) nicht kündigen, ausser in befristeten Arbeitsverhältnissen und bei einer aus gewichtigen Gründen erfolgten fristlosen Kündigung. Es wichtig, dass die Arbeitnehmerin den Arbeitsvertrag nicht während der Schwangerschaft oder vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubes kündigt. Das Arbeitsgesetz verbietet Frauen, während
acht Wochen nach einer Geburt zu arbeiten.
Bei Schwangerschaft und Geburt muss die Arbeitgeberin/der
Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit den Lohn weiter zahlen, sofern
das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate dauert (Art. 324 a und
b OR). Im ersten Jahr ist der Lohn für drei Wochen zu bezahlen, im
zweiten Jahr für einen Monat und vom dritten Jahr an für acht
Wochen.
Bei Schwierigkeiten helfen die unentgeltlichen Beratungsstellen der Arbeitsgerichte am Wohnort der Arbeitnehmerin oder Rechtsberatungsstellen, zum Beispiel der Gewerkschaften. © SVAMV Schweizerischer Verband alleinerziehender Mütter und Väter |