Bemessung der Kinderalimente [1]
gemäss SVAMV
Der nachstehende Artikel basiert auf dem SVAMV Merkblatt
"Bemessung der Kinderalimente".Der SVAMV ist der Schweizerische
Verband alleinerziehender Mütter und Väter. Mit der freundlichen
Genehmigung des SVAMV durften wir den Text des Merkblattes hier publizieren.
Das SVAMV Merkblatt kann auch auf Papier bestellt
werden beim:
SVAMV-Zentralsekretariat, Postfach 199, 3000 Bern
16,
Tel. 031/351 77 71 (Di -Fr 9-12 h) oder
svamv@bluewin.ch
Bemessungskriterien
Bemessungsmethoden
Verteilung der Unterhaltskosten
auf die Eltern
Existenzminimum des Kindes
Quellen
Copyright
Bemessungskriterien
Bemessungskriterien sind in erster Linie
-
der Unterhaltsbedarf des Kindes
-
die Lebensstellung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Eltern
-
allfällige Einkünfte und/oder Vermögen
des Kindes.
Leistet der unterhaltsverpflichtete Elternteil
keinen Beitrag an die Betreuung des Kindes, sollten wenn möglich
auch die Kosten eines gelegentlichen Babysitters in den Unterhaltsbeitrag
eingeschlossen werden.
Das Kind hat ein Anrecht darauf, am Lebensstandard
beider Eltern teilzunehmen. Ist der Lebensstandard
des alimentenverpflichteten Elternteils hoch, erhöht sich der Unterhaltsbedarf
des Kindes dementsprechend. Verfügt der Alimentenschuldner über
sehr hohes Einkommen oder Vermögen, können die Unterhaltsbeiträge
noch höher sein als der dem höheren Lebensstandard angepasste
Barbedarf des Kindes. In diesem Fall ist der überschiessende Anteil
als Kindesvermögen anzulegen.
Bemessungsmethoden
Je nach Kanton werden Alimente auf unterschiedliche
Weise berechnet. Am gebräuchlichsten sind die folgenden Methoden:
-
Die Empfehlungen des Amts für Jugend und Berufsberatung
des Kantons Zürich sind am bekanntesten
und verbreitetsten. Die Methode ist die einzige, die vom tatsächlichen
Bar- und Naturalbedarf des Kindesausgeht. Sie ist durch die (bundes-)gerichtliche
Rechtsprechung anerkannt.
-
Die abstrakte Methode ist die einfachste Berechnungsweise.
Massgebend ist einzig die Zahlungsfähigkeit des Alimentenpflichtigen.
Als Barbedarf des Kindes wird ein Prozentanteil seines Einkommens genommen.
Allgemein wird davon ausgegangen, dass der Bedarf bei einem Kindes 15-17%,
bei zwei Kindern 25–27% und bei drei Kindern 30-35% des Einkommens des
Unterhaltspflichtigen beträgt.
Verteilung der Unterhaltskosten
auf die Eltern
-
Die Eltern sind im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeitgleichmässig zu belasten.
-
In der Regel leistet der obhutsberechtigte Elternteil
seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes in natura, der nicht obhutsberechtigte
in Form einer Geldzahlung.
-
Die Pflege und Erziehung sowie Haushaltführung
durch den Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, und die Geldzahlungen
durch den alimentenverpflichteten Elternteil sind grundsätzlich als
gleichwertig zu betrachten.
-
Bei der Aufteilung der Unterhaltsbeiträge ist
die Einkommenssituation entscheidend. Verfügen die Eltern nur über
bescheidene Mittel, geht es nicht mehr darum, den Unterhalt des Kindes
auf die Eltern zu verteilen, sondern das Existenzminimum aller Beteiligten
zu gewährleisten.
-
Für das Existenzminimum, das dem Kind auf alle
Fälle garantiert werden soll, sind drei verschiedene Ansätze
gebräuchlich.
Existenzminimum des Kindes
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Berner Ansatz
|
Zürcher Ansatz
|
St. Galler Ansatz
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0 – 6 Jahre |
195 Fr.
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200 Fr.
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250 Fr.
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7 – 12 Jahre |
275 Fr.
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280 Fr.
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340 Fr.
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13 – 16 Jahre |
375 Fr.
|
375 Fr.
|
410 Fr.
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ab 17 Jahre |
470 Fr.
|
475 Fr.
|
500 Fr.
|
Das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten muss
aber auf jeden Fall garantiert werden. Falls keine Alimente festgelegt
werden können, welche die existentiellen Bedürfnisse der Kinder
gewährleisten, muss die Sozialhilfe einspringen.
Gemäss den Zürcher Empfehlungen darf der
grundsätzlich berechtigte Unterhaltsanspruch in diesem Fall aber nicht
einfach tiefer angesetzt werden. In diesen Fällen muss festgehalten
werden, dass der ausgewiesene Unterhaltsanspruch des Kindes durch die Eltern,
insbesondere durch den Unterhaltsschuldner, im Zeitpunkt der Festlegung
nicht gedeckt werden kann.
[1] Quellen:
Widmer R. et al, 1999: Die Pflege- und Erziehungsleistungen
aus ökonomischer und juristischer Sicht. Forschungsinstitut für
Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen.
Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons
Zürich: Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für
Kinder. Januar 2000. Bezugsquelle: Amt für Jugend und Berufsberatung
des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Tel 01/ 259 23 72, Fax 01/ 259
51 34. Preis: Fr. 10.-
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