Alleinerziehende im Zürcher Oberland

Familien- und Steuerrecht im Kanton Zürich - Aenderungen per 1. Januar 2000


@ Claudia Lusti, März 2000  Feedback/Mail
A. Kinder unter elterlicher Sorge (§§ 7 Abs. 3, 12 Abs. 2 lit. a, 23 lit. f, 31 Abs. 1 lit. c, 34 Abs. 1 lit. a und 164 Abs. 1)
Das Familienrecht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) ist einer weiteren Teilrevision unterzogen worden. Schwerpunkt dieser jüngsten, von den eidgenössischen Räten am 26. Juni 1998 verabschiedeten Revision, die am 1. Januar 2000 in Kraft trat, bildet das Scheidungsrecht. Gleichzeitig wurde teilweise auch die elterliche Gewalt neu geregelt. Dabei geht es im Wesentlichen um die folgenden beiden Änderungen:
Das zürcherische Steuergesetz vom 8. Juni 1997 ging bis anhin, nicht anders als das Bundessteuergesetz und die Steuergesetze der übrigen Kantone, davon aus, bei unverheirateten Eltern käme die elterliche Gewalt stets nur einem der beiden Elternteile zu. In diesem Zusammenhang sind die Zurechnung des Einkommens und Vermögens von unmündigen Kindern beim Inhaber der elterlichen Gewalt (§ 7 Abs. 3 StG) sowie der Kinderabzug (§ 34 Abs. 1 lit. a StG) zu erwähnen.
Neu soll in § 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG festgehalten werden:

«Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird.»
Somit ist bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern für die Frage, welchem der beiden Elternteile der Kinderabzug zu gewähren ist, darauf abzustellen, ob der Unterhalt des Kindes überwiegend aus dem versteuerten Einkommen des einen oder anderen Elternteils getätigt wird. Dies wiederum bedeutet in den Fällen, in denen der eine Elternteil an den anderen Unterhaltsbeiträge für ein unmündiges Kind leistet, dass der Kinderabzug dem letzteren Elternteil zusteht. Denn der Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge erhält, muss diese als Einkommen versteuern (§ 23 lit. f StG); insoweit bestreitet er den Unterhalt aus seinen versteuerten Einkünften. Demgegenüber kann der die Unterhaltsbeiträge leistende Elternteil diese von seinem Einkommen abziehen (§ 31 Abs. 1 lit. c StG). Dem Elternteil, der mit einem unmündigen Kind zusammenlebt, für das er den Kinderabzug geltend machen kann, steht grundsätzlich auch der Verheiratetentarif zu (§ 35 Abs. 2 StG). Anderseits soll neu in § 7 Abs. 3 StG festgehalten werden, dass bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern die Zurechnung von Einkommen und Vermögen (des Kindes) bei demjenigen Elternteil zu erfolgen hat, dem auch der Kinderabzug zusteht.
Darüber hinaus ist in allen Bestimmungen des Steuergesetzes, in denen bis anhin der Begriff der elterlichen Gewalt verwendet wurde, dieser durch denjenigen der elterlichen Sorge zu ersetzen (§§ 7 Abs. 3, 12 Abs. 2 lit. a, 23 lit. f, 31 Abs. 1 lit. c, 34 Abs. 1 lit. a und 164 Abs. 1 StG).
Amtsblatt des Kantons Zürich - Nr. 3 | 21.1.2000