Alleinerziehende im Zürcher Oberland
Familien- und Steuerrecht im
Kanton Zürich - Aenderungen per 1. Januar 2000
@ Claudia Lusti, März 2000
A. Kinder unter
elterlicher Sorge (§§ 7 Abs. 3, 12 Abs. 2 lit. a, 23 lit. f,
31 Abs. 1 lit. c, 34 Abs. 1 lit. a und 164 Abs. 1)
Das Familienrecht im Schweizerischen
Zivilgesetzbuch (ZGB) ist einer weiteren Teilrevision unterzogen worden.
Schwerpunkt dieser jüngsten, von den eidgenössischen Räten
am 26. Juni 1998 verabschiedeten Revision, die am 1. Januar 2000 in Kraft
trat, bildet das Scheidungsrecht. Gleichzeitig wurde teilweise auch die
elterliche Gewalt neu geregelt. Dabei geht es im Wesentlichen um die folgenden
beiden Änderungen:
-
Der Begriff der elterlichen Gewalt
wird neu ersetzt durch denjenigen der elterlichen Sorge (Art. 296 ff. n
ZGB).
-
Neu kann sodann die elterliche Sorge
auch bei unverheirateten Eltern unter bestimmten Voraussetzungen an beide
Elternteile gemeinsam übertragen werden, nämlich auf gemeinsamen
Antrag entweder nach der Geburt durch die Vormundschaftsbehörde (Art.
298a Abs. 1 ZGB) oder bei einer Scheidung durch das Gericht (Art. 133 Abs.
3 ZGB).
Das zürcherische
Steuergesetz vom 8. Juni 1997 ging bis anhin, nicht anders als das Bundessteuergesetz
und die Steuergesetze der übrigen Kantone, davon aus, bei unverheirateten
Eltern käme die elterliche Gewalt stets nur einem der beiden Elternteile
zu. In diesem Zusammenhang sind die Zurechnung des Einkommens und Vermögens
von unmündigen Kindern beim Inhaber der elterlichen Gewalt (§
7 Abs. 3 StG) sowie der Kinderabzug (§ 34 Abs. 1 lit. a StG) zu erwähnen.
Neu soll in § 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG festgehalten
werden:
«Stehen Kinder unter gemeinsamer
elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug
demjenigen Elternteil zu, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt
des Kindes zur Hauptsache bestritten wird.»
Somit ist bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge
nicht gemeinsam besteuerter Eltern für die Frage, welchem der beiden
Elternteile der Kinderabzug zu gewähren ist, darauf abzustellen, ob
der Unterhalt des Kindes überwiegend aus dem versteuerten Einkommen
des einen oder anderen Elternteils getätigt wird. Dies wiederum bedeutet
in den Fällen, in denen der eine Elternteil an den anderen Unterhaltsbeiträge
für ein unmündiges Kind leistet, dass der Kinderabzug dem letzteren
Elternteil zusteht. Denn der Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge
erhält, muss diese als Einkommen versteuern (§ 23 lit. f StG);
insoweit bestreitet er den Unterhalt aus seinen versteuerten Einkünften.
Demgegenüber kann der die Unterhaltsbeiträge leistende Elternteil
diese von seinem Einkommen abziehen (§ 31 Abs. 1 lit. c StG). Dem
Elternteil, der mit einem unmündigen Kind zusammenlebt, für das
er den Kinderabzug geltend machen kann, steht grundsätzlich auch der
Verheiratetentarif zu (§ 35 Abs. 2 StG). Anderseits soll neu in §
7 Abs. 3 StG festgehalten werden, dass bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher
Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern die Zurechnung von Einkommen und
Vermögen (des Kindes) bei demjenigen Elternteil zu erfolgen hat, dem
auch der Kinderabzug zusteht.
Darüber hinaus ist in allen Bestimmungen des Steuergesetzes,
in denen bis anhin der Begriff der elterlichen Gewalt verwendet wurde,
dieser durch denjenigen der elterlichen Sorge zu ersetzen (§§
7 Abs. 3, 12 Abs. 2 lit. a, 23 lit. f, 31 Abs. 1 lit. c, 34 Abs. 1 lit.
a und 164 Abs. 1 StG).
Amtsblatt des Kantons Zürich - Nr. 3 | 21.1.2000